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Der besondere Wert der Auenböden

  • Böden sind schutzwürdig, Bodenbildung dauert Jahrhunderte

  • Der Bereich der Aue besteht überwiegend aus wertvollen fruchtbaren Auenböden

  • Der Boden im Bereich des geplanten Gewerbegebietes verfügt über besonders hohes Wasserrückhaltevermögen und leistet einen erheblichen Beitrag zum Hochwasserschutz

  • Besonders hohes chemisches Bindungsvermögen des Bodens, das Schadstoffe an der Auswaschung ins Grundwasser hindert (Reinigungswirkung)

  • Extrem hohe Schwermetallbelastung der Sülz im Abschnitt des geplanten Gewerbegebietes

  • Verschlechterungsverbot der Gewässer laut EU-Wasserrahmenrichtlinien

Böden sind wegen ihrer Bedeutung für Menschen und Umwelt ebenso schutzwürdig wie die Schutzgüter Wasser und Luft.

Aber diese Erkenntnis setzt sich erst langsam und spät durch: es ist wenig Wissen vorhanden, Boden wird „wie Dreck behandelt“ oder als unerschöpfliche Resource betrachtet, und erst 1999 trat das erste Gesetz zum Schutz des Bodens in Deutschland in Kraft, das in §1 als Ziel formuliert, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.“.

 

Auf Grundlage des Bundesbodenschutzgesetzes erließen die Länder eigene Schutzgesetze und Verordnungen, u.a. das Landesbodenschutzgesetz NRW nachlesbar am Ende

Die Brisanz des Themas wird klar, wenn man weiß, dass Böden sich zwar neu bilden oder regeneriern können, aber dieser Prozess überaus langsam abläuft.

Die Bildung von einem Zentimeter Boden benötigt zwischen 100 und 300 Jahren – im Schnitt vergehen 2.000 Jahre für eine Bodenkrume von 10 cm!

 

Die gesamte Aue zwischen Hoffnungsthal und Untereschbach  - sofern nicht aufgeschüttet und überbaut – besteht aus wertvollen Auenböden: aus braunen Auenböden (Vega) und Gley – das ist der Fachausdruck für einen vom Grundwasser beeinflussten Boden.

 

  • dunkelgrün: schutzwürdiger Auenboden (Vega) mit hoher Fruchtbarkeit

  • grün schraffiert: Auengley (schutzwürdiger Grundwasserboden/ Boden des Jahres 2016)

Die auf Karte grün schraffierte Böden gelten als „schutzwürdige Grundwasserböden“ mit einem großen Entwicklungspotenzial für Biotope an Extremstandorten. Durch das Grundwasser kommt es im Boden zu Oxydations- und Reduktionsprozessen (oft an rostbraunen Flecken erkennbar).

Sie bieten Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten und können große Mengen Wasser speichern, das sie verzögert an die Flüsse weiterleiten. Der Gley wurde zum Boden des Jahres 2016 ausgerufen.

Die dunkelgrünen Flächen auf der Karte bestehen aus typischem braunen Auenboden, z.T. Auengley. Sie sind versehen mit der Kennung A34 (Vegen) und gelten als besonders schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer Regelungs- und Pufferfunktion und hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit, was die hohen Wertzahlen bei der Bodenschätzung erklärt.

Sie liegen meist überwiegend in Überflutungsbereichen von Flüssen:

„Über einem lockeren, krümeligen Oberboden mit reichhaltigem, aktivem Bodenleben folgt meist ein gut durchwurzelbarer Unterboden. In der Regel verfügen Vegen über hohes chemisches Bindungsvermögen, was dafür sorgt, dass zum einen Nährstoffe für die Pflanzenwurzeln gut nutzbar sind, zum anderen aber auch Schadstoffe an der Auswaschung ins Grundwasser gehindert werden. Neben dieser Reinigungswirkung bei der Grundwasserneubildung leisten Vegen durch ihr hohes Wasserrückhaltevermögen auch einen erheblichen Beitrag zum Hochwasserschutz."

 

(http://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/kleine-bodenkunde/boden-des-jahres#textpart-7 )

Für Gewässer gilt ein Verschlechterungsverbot

Entsprechend der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) gilt für Gewässer ein generelles Verschlechterungsverbot und man hatte sich in Deutschland zum Ziel gesetzt, für alle Gewässer bis 2015 einen guten Zustand zu erreichen – jetzt wird dieses Ziel bis 2027 angestrebt.

Im Gebiet Untereschbach wurde Zink gefördert: die Belastungen mit Schwermetallen, besonders Zink, kommen nicht nur von der ehemaligen Grube Lüderich, sondern auch von der Grube Weiß (Eschbach) und den Klärteichen Grünewald unterhalb des Tüttbergs und fließen in die Sülzaue bei Unterauel.

2019 wurde anhand von Messungen festgestellt, dass gerade der Abschnitt der Sülz im Bereich des geplanten Gewerbegebietes extrem mit Schwermetallen belastet ist und eine Reinigung durch viele belastete Zuflüsse extrem aufwendig und kostenintensiv ist.

 

Schon 2015 wurde der Zustand der Sülz erhoben und dabei wurde festgestellt, dass der ökologische Zustand der Sülz zwischen Lohmar und Hommerich mäßig und der chemische Zustand nicht gut ist, wozu insbesondere die Belastung mit Metallen führt. Vor allem die Grenzwerte für Zink werden weit überschritten.

Mit dem Ziel, einen guten chemischen Zustand der Sülz zu erreichen, wurde z.B. den Unterhalts- und Ausbaupflichtigen (Stadt Overath bzw. Aggerverband) verbindlich die Maßnahme 74 vorgegeben: „Maßnahmen zur Auenentwicklung und zur Verbesserung von Habitaten“, die bis 2024 umgesetzt werden soll. (http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/d/dc/PE-Stb_2016-2021_SiegNRW_final.pdf Seite 169)

 

Würde das Gewerbegebiet in Unterauel gebaut, so würde nicht nur Fläche versiegelt und damit wertvoller, schutzwürdiger Boden vernichtet, sondern der abgetötete Boden könnte auch die Filterfunktion des Auenbodens nicht mehr erfüllen:

dies wäre ein klarer Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie. Von dem Ziel, die Sülz bis 2021 bzw. 2027 in einen guten Zustand zu versetzen, könnte man sich wohl endgültig verabschieden.

 

 

Wir fordern deshalb die Entwicklung der Auen statt der
Versiegelung durch ein Gewerbegebiet!
Landesbodenschutzgesetz NRW

§ 1 (Fn 3) Vorsorgegrundsätze

(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen.

(2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, ... und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen,

  2. die Böden vor Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen.

„Jede Flächennutzung durch Menschen ist mit mehr oder weniger erheblichen – in menschlichen Zeiträumen zum Teil irreversiblen – Umweltbelastungen verbunden. Um die biologische Vielfalt, die Eigenart von Landschaften, Natur- oder Bodendenkmäler, fruchtbare Böden und einen angemessenen Teil der Bodenschätze für künftige Generationen zu bewahren, ist es unumgänglich, zumindest auf ausgewählten Flächen auf Nutzungen durch Menschen zu verzichten... Irreversibel wird etwa in die Fläche eingegriffen, wenn natürliche Bodenstrukturen und -funktionen durch den Abbau von Rohstoffen, Ablagerung von Abfällen oder Überbauung und Versiegelung zerstört werden.“

 

(http://www.umweltbundesamt.de/daten/flaechennutzung/folgen-der-flaechennutzung#textpart-2 )

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